Meinolf Wiegand
- Rentenberater -

Vertragsarzt(Zahn)recht

Heilmittel-Richtlinie:
Erweiterte Verordnungsbefugnis von Psychotherapeutinnen
und Psychotherapeuten für Ergotherapie
15.10.2020 | Der Gemeinsame Bundesausschuss
(G-BA) hat in seiner Sitzung am 15. Oktober 2020 und am 3. Dezember 2020
beschlossen, die Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL) in der Fassung vom 20.Januar
2011/ 19. Mai 2011 (BAnz. S. 2247), die zuletzt am 17. September 2020 (BAnz
AT30.09.2020 B2) geändert worden ist uzu ändern.
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Köln, 16.06.2017 | Nach zweieinhalbjähriger Beratungszeit hat
der Gemeinsame Bundesausschuss die eigenständige zahnärztliche
Heilmittel-Richtlinie verabschiedet. Die Richtlinie soll planmäßig zum 1. Juli
2017 in Kraft treten und ab diesem Zeitpunkt abschließend die verbindliche
Rechtsgrundlage für die Verordnung von Heilmitteln in der vertragszahnärztlichen
Praxis darstellen.

Kein "Streikrecht" für niedergelassene Vertragsärzte
Kassel, 30.11.2016
| Vertragsärzte veletzen ihre vertragsärztlichen Pflichten dadurch schuldhaft,
dass sie wiederholt ihre Praxis während der Sprechstundenzeiten schliessen, um
an einem vertragsärztlichen "Warnstreik" teilzunehmen. Der Vertragsarzt ist nach
§ 24 Abs 2 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) verpflichtet,
am Vertragsarztsitz seine Sprechstunde zu halten, also während der angegebenen
Sprechstunden für die vertragsärztliche Versorgung seiner Patienten zur
Verfügung zu stehen (sogenannte "Präsenzpflicht"). Von dieser Verpflichtung ist
der Vertragsarzt nur in den Fällen entbunden, in denen die Ärzte-ZV eine
Vertretung vorsieht. Zu den dort (in § 32 Ärzte-ZV) geregelten Fallgruppen –
insbesondere Krankheit, Urlaub, Fortbildung - gehört die Teilnahme an einem
"Warnstreik" jedoch nicht.
BSG Urteil vom 30.11.2016 - B 6 KA 38/15 R -
Krebsmedikamente –
Entscheidungshilfe für Ärzte und Patienten
Berlin, 20. Oktober 2016 | Mit
Beschlüssen zu den Wirkstoffen Afatinib, Nivolumab und Ramucirumab
zur Behandlung von Lungen-, Nieren- und Magenkrebs hat der Gemeinsame
Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin seit Beginn der
Zusatznutzenbewertung gemäß Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG)
insgesamt 60 Verfahren zur Bewertung von onkologischen Wirkstoffen
abgeschlossen und diese differenziert bewertet.

Medikationsplan
In einem Medikationsplan können Patienten auf einen
Blick sehen, welche Arzneimittel sie zu welchen Zeiten einnehmen sollen. Dies
sorgt für mehr Sicherheit bei der Medikamenteneinnahme.
Patienten, die gleichzeitig mindestens drei verordnete
Medikamente einnehmen beziehungsweise anwenden, haben ab 1. Oktober 2016
Anspruch auf einen für sie verständlichen Medikationsplan durch ihren
behandelnden Arzt.

Ärzte können zukünftig
Präventionsleistungen empfehlen
zB Bewegungsgewohnheiten, Ernährung, Stressmanagement und Suchtmittelkonsum

BSG: Verbesserung der Versorgung durch eine Zweigpraxis
Weder wirtschaftliche noch bedarfsplanungsrechtliche
Erwägungen sind bei der Zweigpraxisermächtigung zu berücksichtigen. Soweit es
auf die Zahl der Einwohner am Ort der beantragten Zweigpraxis ankommt, hat das
höchste deutsche Sozialgericht klargestellt, dass jedenfalls eine Zahl von 7000
oder mehr Einwohnern ausreichend ist (BSG |
Urteil | 16.12.2015 | B 6 KA 37/14 R).
Das Urteil hat damit Signalwirkung für alle
Zweigpraxisgenehmigungen und -ermächtigungen, die für Orte in eher dünn
besiedelten Gegenden beantragt werden.
Sachverhalt: Der Kläger, der als Facharzt für
Nuklearmedizin und Radiologie u.a. MRT-Leistungen erbringt, hat seine Praxis im
Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein an der Grenze zu
Rheinland-Pfalz. Ein Großteil seiner Patienten kommt aus dem Bezirk der
angrenzenden Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz.
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz hat das
sogenannte Umschlagverfahren den bundesunmittelbaren Krankenkassen
untersagt. Dies bedeutet konkret, dass ärztliche Unterlagen nicht an den
Kostenträger bzw. Krankenkasse zu senden sind, sondern nur direkt an den MDK.
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Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Beschluss vom
11.02.2015 (B 6 KA 41/14 B) entschieden, dass eine Genehmigung zur Erbringung
und Abrechnung einer bestimmten Laboratoriumsuntersuchung ohne entsprechenden
Qualifikationsnachweis nicht begehrt werden kann.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 05.11.2014 (Az.:
VIII R 13/12) zur Rückstellung einer Ärzte-GbR für Honorarrückforderungen
aufgrund Überschreitung der Richtgrößen für ärztliche Verordnungen wie folgt
entschieden:
Überschreiten Ärzte in ihrer Verordnungspraxis die dafür
bestehenden Richtgrößenvolumen um mehr als 25 %, so sind sie schon aufgrund des
sich aus § 106 Abs. 5a SGB V ergebenden Rechts der Krankenkassen auf Erstattung
des sich daraus ergebenden Honorarmehraufwands bei Annahme fehlender
Rechtfertigungsgründe für die Überschreitung berechtigt, eine Rückstellung für
diese Erstattungsforderungen zu bilden.
Ein Facharzt für Allgemeinmedizin und Chirurgie am
selben Vertragsarztsitz kann sowohl eine halbe Zulassung als Hausarzt als
auch eine halbe Zulassung als Facharzt haben (Sozialgericht Dortmund | 16.
Kammer | Verkündet am 24.09.2014).
Die Entscheidung ist noch nicht
rechtskräftig.
Quelle: Sozialgericht Dortmund, Urteil vom
24.09.2014, Az: S 16 KA 315/11
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